Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen 78567 Fridingen
Verbandspolitische Ziele der Strategie 2010plus
Mit der Strategie 2010plus hat sich das Deutsche Rote Kreuz zum Ziel gesetzt, sein Profil zu schärfen und die Steuerung des Gesamtverbandes zu verbessern. Die Weltkernaufgaben - Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung – müssen deutschlandweit flächendeckend sichergestellt werden. Die vom Präsidialrat des Bundesverbandes zu beschließenden DRK-Hauptaufgabenfelder werden über ganz Deutschland hinweg koordiniert, um flächendeckend in einheitlicher Qualität angeboten zu werden. Dabei ist ein Wesensmerkmal eines DRK-Profils, stets den Einsatz von Ehrenamtlichen in den Hauptaufgaben selbst oder in passenden ergänzenden Leistungen sicherzustellen. Zudem ist stets für eine gesicherte und transparente Wirtschaftsführung und für einheitliche Standards in der Durchführung Sorge zu tragen. Die hierfür notwendige Steuerung des Verbandes erfordert dabei zwei Dimensionen: Die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden und die Führung des eigenen Verbandes. Darüber hinaus wird das Territorialitätsprinzip neu geregelt. Für die vier Verbandsstufen wurden jeweils klare Aufgaben und Zuständigkeiten definiert. Den starken ebenenübergreifenden Entscheidungsorganen des Ehrenamtes (Präsidialrat, Landesausschuss) wurde eine handlungsfähige Umsetzungsstruktur auf hauptamtlicher Basis, die Verbandsgeschäftsführungen, zur Seite gestellt. Innerhalb der Verbände wird die internationale Vorgabe zur Trennung von Aufsicht und Exekutive durch das hauptamtliche Vorstandsmodell als Lösung angeboten und für den Bundesverband implementiert. Das Präsidium ist für die politischen und verbandlichen Grundsatzentscheidungen und Ziele sowie für die Kontrolle zuständig. Der Vorstand verantwortet das operative Geschäft. Für die Untergliederungen besteht, auf deren ausdrücklichen Wunsch, Wahlfreiheit. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Geschäftsführer mindestens eine Kompetenz nach § 30 BGB erhalten. Im Regelungsbereich der Eigenorganisation der Gliederungen wird ein Höchstmaß an Freiheit in der Gestaltung der Landes- und Kreissatzungen belassen. Ein hohes Maß an Verbindlichkeit besteht dann wiederum im Bereich der Gemeinnützigkeit, Wirtschaftsführung, Ordnungsmaßnahmen und den Regelungen zum Schiedsgericht. Dabei wurde das Prinzip „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“ berücksichtigt. Die Mustersatzung für die Ortsvereine wurde vom Landesausschuss am 03.12.2011 beschlossen. Sie wurde geändert durch Beschluss des Landesausschusses am 02.07.2012 in § 29.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
§ 2 Selbstverständnis
§ 3 Aufgaben
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Ende der Mitgliedschaft 4. Abschnitt: Organisation
§ 13 Organe des Ortsvereins
§ 14 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 17 Ortsvereinsvorstand
§ 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
§ 20 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 21 Fach- und Sonderausschüsse
5. Abschnitt: Rotkreuzgemeinschaften
§ 22 Rotkreuzgemeinschaften
§ 23 Bereitschaften
§ 24 Sozialarbeit
§ 25 Jugendrotkreuz (JRK)
§ 26 Bergwacht
§ 27 Arbeitskreise
6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Ortsvereinsgeschäftsstelle
§ 29 Wirtschaftsführung
§ 30 Vermögenskontrolle und Inventur
§ 31 Gemeinnützigkeit
7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 34 Schiedsgericht
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 35 Gebietsänderungen
§ 36 Auflösung
§ 37 Teilunwirksamkeit
§ 38 Inkrafttreten
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft
des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es
arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit,
Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und
Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist
die Ehrenamtlichkeit. Es ist gemeinsam mit dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der
Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen
anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell-schaften
ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung. Vorbemerkung Vom Präsidium und Präsidialrat des Deutschen Roten Kreuzes e. V. sowie vom Präsidium und Landesausschuss des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. für verbindlich erklärte Vorschriften sind grau unterlegt. Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
(1) Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten
Kreuzes, Kreisverband Tuttlingen den Namen "Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Fridingen". Er hat seinen Sitz in 78567 Fridingen und
ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Zur Gründung ist die Zustimmung
des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Tuttlingen erforderlich.
Zur Gründung des Ortsvereins als e. V. ist die Zustimmung des
Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Tuttlingen e. V. und die
Zustimmung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V.
erforderlich, § 12 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes. Die
Satzungen des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes sind für
den Ortsverein und seine Gliederungen (Gemeinschaften,
Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen)
sowie für deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der
übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes
vor.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz
auf weißem Grund.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt
Fridingen
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen verwirklicht
eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 19 Abs. 3 der
Bundessatzung, nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs.
2 Unterabs. 3, § 20 Abs. 3 und § 23 der Satzung des Landesverbandes
und nach § 24 Abs. 9 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Mitglieder des Ortsvereins sind - natürliche und juristische
Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2) - sonstige Vereinigungen (§ 8
Abs. 1 Nr. 2) - Ehrenmitglieder (§ 9)
(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft
im Deutschen Roten Kreuz.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder,
Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und
Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied
der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts,
der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die
gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten
Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen bekennt sich zu
den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit -
Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit -
Universalität. Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine
Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche
Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder
verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen
Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den
anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen ist
Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband
Tuttlingen e. V. Der Ortsverein Fridingen ist die Gesamtheit seiner
Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche
Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem
Gebiet der Stadt Fridingen.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband
Tuttlingen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein
Fridingen die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von
1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der
Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds
ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins
Fridingen und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der
Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen ist über den
Kreisverband Tuttlingen e. V. ein anerkannter Verband der Freien
Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der
Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not
und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die
Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen
Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche
Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs-
und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das
Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung
seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt
die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im
Ortsverein.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses
(§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 29) insbesondere folgende
Aufgaben: - Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts
sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung; - Hilfe für die Opfer von bewaffneten
Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen; -
Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus
Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben; -
Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend; - Förderung
der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und
Rothalbmondgesellschaften.
(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner
Gliederungen und Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung auf der
örtlichen Ebene gegenüber Behörden, Verbänden und
Einrichtungen.
(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er
führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband
angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche
Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes.
(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 19
Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes).
(5) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in
gegenseitigem Einvernehmen übertragene Aufgaben durchführen.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der
Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei
der Wahrneh¬mung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen
Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis
des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit
besondere Bedeutung zu: sie ist auf allen Ebenen zu fördern.
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit ergänzen sich und dienen
im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der
Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß
der Not. Der Ortsverein sorgt im Einvernehmen mit dem Kreisverband
für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und
Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien,
Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet,
um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz
zu ermöglichen.
(3) Als Gemeinschaften gelten: die Bereitschaften die Bergwacht das
Jugendrotkreuz die Wasserwacht die Wohlfahrts- und Sozialarbeit Sie
gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen. Diese Ordnungen,
Ausbildungsordnungen und Richtlinien regeln verbindlich Aufbau,
Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie
Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung
ihrer Angehörigen.
(4) Alle Angehörigen des Ortsvereins und der Rotkreuzgemeinschaften
sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen,
denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind
gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch
ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen
nicht dem Präsidium/Vorstand ihrer oder der übergeordneten
Verbandsstufe angehören. Die Vorstandsmitglieder des Deutschen
Roten Kreuzes Ortsverein Fridingen dürfen nicht gleichzeitig
persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer
eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer
Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein
Fridingen beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der
vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind
insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu
beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich
der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner
Stellvertreter.
(6) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Fridingen darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine
Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben,
wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem
er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen arbeitet mit
allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern
eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils
rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder
Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen
die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit:
Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und
örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen
Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes
sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der
Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in
ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der
Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die
Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen,
deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich.
Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt
unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des
Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen
ausschließlich geregelt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere
unaufgefordert und unverzüglich zu melden: - drohende
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, - Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, - erfolgte Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, - schädigendes Verhalten von Vorstands- oder
Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden
Mitarbeitern, - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens
gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der
Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein
könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen, -
Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne
Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht
verschuldet sind. In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht,
sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu
unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des
Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die
Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu
überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes
einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder
Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des
Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe,
Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes
teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen
zu lassen. Die Kosten können dem Mitgliedsverband auferlegt werden,
wenn sie durch pflichtwidriges Verhalten von Vorstandsmitgliedern,
Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern des Mitgliedsverbandes
veranlasst wurden.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige
Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen
im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von
Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung
des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu
erfolgen. Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere
Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband
anzuzeigen.
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen
Gliederungen. Er führt die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen
Roten Kreuzes im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung
durch.
(2) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und
lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder
Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen
Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des
Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die
ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Die Partnerschaften des Ortsvereins bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen darf im Gebiet
eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des
Landesverbandes, des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig
werden.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen kann in dem
Gebiet eines anderen Ortsvereins des Kreisverbandes mit dessen
vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des
Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die
Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen
und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung
der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen
Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher,
dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten
erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die
Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch
die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und
Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband
zuständig: 1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik
Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für
die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf
Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen
Organisationen mit nationalem Bezug; 4. für die internationale
Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen
Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die
Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung
seiner Verwendung; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden
Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung,
die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die
Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der
Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die
Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln
tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der
Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der
Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im
Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen
zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen
Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht
auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden
des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen
anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsvereins sind: 1. natürliche Personen ab
Vollendung des 6. Lebensjahres. 2. juristische Personen und
sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten
Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder). 3. Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige
Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder. Natürliche Personen,
die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit
erfüllen, sind aktive Mitglieder. § 9 Ehrenmitglieder Personen, die
sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom
Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt
werden. § 10 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Beitritt zum
Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Erfolgt
der Beitritt gegenüber einer Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet
bei aktiven Mitgliedern der Kreisverband im Einvernehmen mit dem
Leiter der Rotkreuzgemeinschaft über die Annahme.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im
Kreisverband erworben. Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes
können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes
durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit
einem anderen Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen
Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins.
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 2
genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. (2) Natürliche
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die
Mitwirkungsrechte nach §§ 14 - 16.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann
im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum
Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften gelten die
gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im
Deutschen Roten Kreuz.
(5) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit
der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt oder Tod der
natürlichen Person. - Auflösung des korporativen Mitglieds. -
Kündigung der Mitgliedschaft. - Überweisung an einen anderen
Rotkreuzverband. - Ausschluss.
(2) Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können ihre
Mitgliedschaft im Kreisverband/Ortsverein auf den Schluss eines
Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Diese Frist
gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein
Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes
schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 34
seinen Pflichten nicht nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet
ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
rechtskräftig abgelehnt ist. Der Ausschlussgrund gem. c) gilt nicht
für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Über den
Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann
zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber
dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den
Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss
eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Fördermitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht
nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als
ausgetreten.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person
erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
4. Abschnitt: Organisation
§ 13 Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 14
- 16), - der Ortsvereinsvorstand (§§ 17 - 19).
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen
abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten
schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen,
die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Stellung und Zusammensetzung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern im Sinne
von § 11 Abs. 2 und den Vertretern der korporativen Mitglieder,
denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist.
(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme;
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. sie wählt den Ortsvereinsvorstand und zwei Kassenprüfer;
2. sie nimmt den Jahresbericht des Ortsvereinsvorstandes
entgegen;
3. sie beschließt über die Jahresrechnung;
4. sie beschließt über die Entlastung des
Ortsvereinsvorstandes;
5. sie beschließt über die Vorlagen des
Ortsvereinsvorstandes;
6. sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes
(§ 24 Abs. 6 Buchst. a der Satzung des Kreisverbandes) über die
Satzung und Satzungsänderungen, die Auflösung des Ortsvereins und
den Austritt aus dem Kreisverband;
7. sie beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes über die Änderung des Vereinsgebiets;
8. sie wählt aus den Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten
für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von
vier Jahren;
9. sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des
Ortsvereinsvorstandes.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder
den Austritt aus dem Kreisverband bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der
Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens fünfzig
stimmberechtigte Mitglieder der Mitglieder-versammlung oder ein
Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder oder die Hälfte
der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes die Einberufung unter
Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im
Gemeindemitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen
begründet werden und spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin beim Ortsvereinsvorsitzenden eingehen. Später
eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung behandelt,
wenn sie dies mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Dies
gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17 Ortsvereinsvorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus 1. den von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich -
dem Vorsitzenden, - mindestens einem Stellvertreter, - dem
Kassierer, - dem Schriftführer - dem Gruppenleiter - dem Leiter des
Jugendrotkreuzes Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstands üben ihr
Amt ehrenamtlich aus.
(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll mindestens eine Frau
Stellvertreterin sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer
Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassierers.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines
Rotkreuzverbandes sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Werden der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter im gleichen Jahr gewählt, so verkürzt
sich die Amtszeit des Stellvertreters für diese Amtsperiode auf 3
Jahre.
(5) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend ist.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Das Präsidium des Kreisverbandes ist befugt, ehrenamtliche
Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf
weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der
Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 12 Abs. 3 Unterabs. 2
(Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
§ 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassierer. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie einem weiteren in Satz 1 genannten Vorstandsmitglied abgegeben.
§ 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die
Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere
1. den Haushaltsplan zu beschließen und die Jahresrechnung
vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
2. der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu
erstatten;
3. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes (§13 Abs. 2 Buchst. c und § 24 Abs. 6 Buchst. g des
Satzung des Kreisverbandes) über Erwerb, Belastung und Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Annahme von
Erbschaften und Vermächtnissen, ebenso die Aufnahme von Darlehen,
die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die
einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten, zu beschließen;
4. die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder
Einrichtungen des Privatrechts zu beschließen. Die Gründung von
oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16
Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist
grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig.
Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und
des Kreisverbandes bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens
des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere
privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu
übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die
vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der
Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von
Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes
hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten
Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem
Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen
verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder
gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes
verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an
privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des
Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 2 genannter
Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass
lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen
ist.
5. über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter
und deren Besoldung im Rahmen des Haushalts zu beschließen;
6. die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen.
(3) Der Ortsvereinsvorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den
Vorsitzenden übertragen.
(4) Im Übrigen ist der Ortsvereinsvorstand für alle Aufgaben
zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 20 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied den Ortsverein, soweit nach dieser Satzung nicht
andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der
Mit¬gliederversammlung und im Ortsvereinsvorstand. Er führt die
Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine
Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das
zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen
Genehmigung einzuholen.
§ 21 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Ortsvereinsvorstand
Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die
Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Ortsvereinsvorstand auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden und
deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die
Mitgliederversammlung oder der Ortsvereinsvorstand Sonderausschüsse
mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder
bestellen.
(3) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes haben das Recht der
Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört
werden.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen,
die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Abschnitt: Rotkreuzgemeinschaften
§ 22 Rotkreuzgemeinschaften
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige
satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese
ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen
Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz
sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(3) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren
Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese
regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der
Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit,
Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
(4) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die
Satzung oder gegen die jeweiligen Ordnungen, Ausbildungsordnungen
und Richtlinien verstoßen, können die Maßnahmen der Ordnung für
Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der
Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht angewandt
werden.
§ 23 Bereitschaften
Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine
satzungsgemäße Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind
und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung
verpflichten.
§ 24 Sozialarbeit
Die Sozialarbeit nimmt Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der
freien Wohlfahrtspflege wahr.
§ 25 Jugendrotkreuz (JRK)
(1) Mitglieder/Angehörige des Jugendrotkreuzes können Personen bis
zum vollendeten 27. Lebensjahr sein. Führungskräfte können älter
sein. Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können
Mitglieder/Angehörige des Jugendrotkreuzes auch
Mitglieder/Angehörige einer anderen Rotkreuzgemeinschaft sein. Wenn
keine örtliche Jugendrotkreuzgruppe besteht, können sich
Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr einer Bereitschaft
anschließen.
(2) Das Jugendrotkreuz bildet Gruppen und
Schulgemeinschaften.
(3) Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer
Form an die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt.
(4) Führungsaufgaben im Jugendrotkreuz, ausgenommen in
Schulgemeinschaften, kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre
alt ist.
§ 26 Bergwacht
Die Bergwacht arbeitet entsprechend ihrer Tradition als
Naturschutz- und Bergrettungsorganisation.
§ 27 Arbeitskreise
Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von
Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise im
Einvernehmen mit dem Kreisverband - auch für örtliche Teilbereiche
- gebildet werden. Auch Nichtmitglieder können mitarbeiten.
6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Die Ortsvereinsgeschäftsstelle
(1) Der Ortsverein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6
dieser Satzung).
§ 29 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner
personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die ihm nach § 12 Abs. 6 der Kreisverbandssatzung überlassenen
und die sonstigen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden und nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu
bewirtschaften.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen erstellt einen
Jahresabschluss.
(4) Die Wirtschaftspläne, der Jahresabschluss, die Prüfberichte und
die Bücher sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und
die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und
unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.
(5) Der Jahresabschluss wird durch einen oder mehrere Kassenprüfer
geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei
Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind
außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die
wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände
darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich
sein eigenes Vermögen. (7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 30 Vermögenskontrolle und Inventur
Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach einem Plan zu
erfassen und in seinem jeweiligen Bestand dem Kreisverband
vorzulegen.
§ 31 Gemeinnützigkeit
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Fridingen dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies
zulassen.
(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Fridingen
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln,
deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
(6) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Fridingen darf keine
Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Fridingen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Tuttlingen e. V. übertragen, der das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer
Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das
Vermögen des bisherigen Vereins ihm zugewendet werden, soweit
dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet. 7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen,
Rechtsstreitigkeiten
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband
Tuttlingen e. V. fest, dass ein Mitglied - seine Pflichten aus der
Satzung oder aus den Beschlüssen satzungs-gemäßer Gremien verletzt
oder - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes
gefährdet oder - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen,
Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen
verhängt werden (§ 24 Abs. 6 Buchst. c der Satzung des
Kreisverbandes). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach
der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(2) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen
zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine
Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis
ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung
eines Zwangsgeldes).
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband
bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer
Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen
Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser
Organe des Mitglieds.
d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und
Mitgliedsrechten.
e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz
Kreisverband Tuttlingen e. V./Ortsverein. Maßnahmen nach b) und c)
können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände
nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die
Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer
von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses
Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten
Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in
ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den
Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.
(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied
anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme
einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines
nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise
entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat
sofortige Wirkung.
(5) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das
Präsidium des Kreisverbandes. Die Entscheidung über eine
Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(6) Wird ein nichtsrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der
vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so
kann das Präsidium des Kreisverbandes aus den Reihen der gewählten
Mitglieder des Präsidiums des Kreisverbandes einen Notvorstand für
diesen Ortsverein einsetzen, der unverzüglich eine
Mitgliederversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit dem
Ziel, wieder einen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu
lassen. In der Zeit bis zur Mitgliederversammlung führt der
Notvorstand die Geschäfte des Ortsvereins, soweit sie erforderlich
und unerlässlich sind. Bei rechtsfähigen Ortsvereinen richtet sich
diese Maßnahme nach den Maßgaben des Vereinsrechts.
§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten
Kreuzes kann der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein
Fridingen bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz
Ortsverein Fridingen zusammengefassten Gliederungen
(Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften
und Einrichtungen) oder den Mitgliedern unbeschadet der
vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen.
Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende
des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Fridingen soll, bevor er
tätig wird, die betroffenen Gliederungen (Gemeinschaften,
Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen)
oder die betroffenen Mitglieder hören. Seine hier geregelte
Befugnis endet, sobald der Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Fridingen zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Die
Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V.
gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des
Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. gemäß
§ 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten
des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Tuttlingen e. V. gem. § 37
Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon
unberührt.
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen
Präsidiums/Vorstandes über die Maßnahmen des
Präsidenten/Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen
Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und
Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die
aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus
der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch
das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband
Baden-Württemberg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung
entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des
Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg
hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten
Kreuzes e. V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit
von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art
gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in
seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder
Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der
Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit
sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich.
Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage
beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 35 Gebietsänderungen
Die Übernahme von anderen Ortsvereinen oder Teilen derselben werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Präsidiums des Kreisverbandes geändert werden, bei dem der Vorsitzende des Ortsvereins und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.
§ 36 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz
Kreisverband Tuttlingen e. V. ist der Ortsverein aufgelöst, § 42
BGB bleibt unberührt.
§ 37 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten
Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend,
soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten
sollte.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit (bei Ortsvereinen als e. V.:
vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister) der
Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 Abs. 1 der Satzung des
Kreisverbandes. Für die Rechtsform als eingetragener Verein ist
zusätzlich die vorherige Zustimmung des Kreisverbandes und des
Präsidiums des Landesverbandes erforderlich.
Fridingen, 08. Juni 2013